Es ist April und damit beginnt sie in den meisten Bundesländern wieder: die Brut- und Setzzeit. In einigen Bundesländern beginnt sie sogar bereits am 1. März jeden Jahres. Es ist die Zeit, in der die Vögel ihre erste Brut aufziehen, am Boden, in den Hecken und Bäumen – überall, wo sie ihr Nest errichten können. Auch die Rehe, Hasen und andere Wildtiere bringen nun ihre Jungen zur Welt. Sie müssen sie schützen und tun dies auf ihre eigene Weise. Eine wundervolle Zeit und eine beängstigende zugleich, denn in der Natur finden wir auch die Hundebesitzer, die mit ihren vierbeinigen Freunden die tägliche Gassi-Runden drehen.

Liebe Hundebesitzer: Bitte, leinen Sie in der Brut- und Setzzeit Ihre Hunde während des gesamten Spazierganges an. Nehmen Sie Rücksicht auf alle Tiere, die zur Zeit mit der Aufzucht ihrer Jungen beschäftigt sind. Erinnern Sie an die Leinenpflicht, die vielerorts nicht nur während der Brut- und Setzzeit besteht. Zollen Sie den Wildtieren Respekt und bleiben mit Ihren Hunden, auch wenn es schwerfällt, auf dem Weg. Der Zeitpunkt, ab dem Ihnen wieder mehr Raum zur Verfügung steht, wird sich schneller einstellen, als es Ihnen jetzt gerade vorkommen mag.

Noch nie davon gehört – von der Brut- und Setzzeit?

Der Frühling macht sich breit, was alle Hundebesitzer dazu verführt, mit ihrem Hund in der freien Natur lange Spaziergänge unternehmen zu wollen. Was gibt es Schöneres, als den Hund von der Leine zu machen, damit er sich einfach mal in Wald und Wiesen so richtig austoben kann? Der Spaß könnte für Hund und Besitzer so schön sein, wenn es nicht ein paar Regeln zu beachten gäbe. Denn dies ist auch die Jahreszeit, in der die Natur eine einzigartige Kinderstube für die Wildtiere ist. Es ist schließlich ihr angestammter Lebensraum. Und das bedeutet für Hund und Besitzer, dass sie sich der Leinenpflicht, die in den meisten Bundesländern zumindest in der Brut- und Setzzeit herrscht, unterwerfen müssen. Nichts mit Freilaufen und in Wiesen oder dem Herumtollen in Getreidefeldern oder frei Nase im Unterholz stöbern!

Die Brut- und Setzzeit wird von den Bundesländern, teils sogar den Gemeinden eigenständig für einen konkreten Zeitraum festgesetzt. Daher ist es für Sie als Hundebesitzer notwendig, sich beim zuständigen Amt über die regionalen Gegebenheiten zu informieren. Bedenken Sie bitte, dass bei Zuwiderhandlungen saftige Bußgelder drohen. In der Brut- und Setzzeit wird bei derartigen Verstößen kein Spaß verstanden. Doch brauchen Sie nur selten auf einen Freilauf vollständig zu verzichten. In sehr vielen Gemeinden des Landes wurden mittlerweile Hundeausläufe errichtet, die einen Freilauf erlauben. Da diese Bereiche eingezäunt und teilweise idyllisch im Wald gelegen sind, hat der Hund immer noch ausreichend Optionen, mit seinen Hundefreunden um die Wette zu laufen.

Die Regelung der Leinenpflicht in den verschiedenen Bundesländern

Es ist korrekt, dass Leinenpflicht eine Landesangelegenheit ist. Somit haben die verschiedenen Bundesländer unterschiedliche Regelungen. Die regionalen Vorschriften sollte jeder Hundebesitzer kennen. Sie lassen sich im zuständigen Amt erfragen. Spätestens im März sind auch die Regelungen für die Brut- und Setzzeit wieder für jedermann sichtbar auszuhängen. Auch auf der Internetseite des Amtes lassen sie sich schnell über die Suchfunktion finden. Selbstverständlich können Sie sich auch beim Revierförster informieren. Er kennt diese Regelungen und ist berechtigt, auf ein entsprechendes Vergehen aufmerksam zu machen.

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen der Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit und der allgemeinen Leinenpflicht. Letztere ist nicht in allen Bundesländern zu finden und kann mit besonderen Vorschriften für verschiedene Hunderassen einhergehen. In Naturschutzgebieten greift die Leinenpflicht automatisch. Nicht automatisch ist der Hund / Hundebesitzer von einer generellen Leinenpflicht befreit, nur weil sein Hund sich wortwörtlich in jeder Lebenslage abrufen lässt und zudem keinen Jagdtrieb aufweist. Aufgrund der teilweise wirklich hohen Bußgelder von bis zu EURO 50.000 sollte man von Selbstversuchen absehen.

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  • Baden-Württemberg: Hier finden wir eine Leinenpflicht im Zeitraum vom 16. Februar bis zum 15. April des Jahres. Diese wird von der „Unteren Jagdbehörde“ für bestimmte Regionen / Areale ausgerufen. Dieser Zeitraum ist die Schonzeit der Tiere. Somit erhalten sie als Vorbereitung auf die Brut- und Setzzeit die bestmögliche Erholung. Auch in der Brut- und Setzzeit ist das Ausrufen der Leinenpflicht regional möglich. Informieren Sie sich rechtzeitig, um entsprechend reagieren zu können. In Jagdrevieren wird das Anleinen empfohlen, da es zulässig ist, dass der Jäger / Förster einen Hund erschießen darf, der sich nicht unter der Kontrolle seines Hundeführers befindet oder konkret Wild jagt. Es gibt übrigens eine ALLGEMEINE Leinenpflicht beim Betreten von Spielplätzen, Liegewiesen und Wassertretanlagen. Gutes Benehmen und Respekt vor den Mitmenschen sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
  • Bayern: Eine generelle Leinenpflicht finden wir hier nicht. Sie ist regional, insbesondere in verschiedenen Stadtgebieten geregelt und sollte auf jeden Fall eingehalten werden. Auch eine konkrete Brut- und Setzzeit wird nicht ausgerufen. Hier greift das regionale Vorrecht, individuell als Gemeinde zu reagieren. In konkreten Regionen / Gebieten kann sie also dennoch ausgerufen werden. In Bayern dürfen die Jäger Hunde zum Schutz des Wildes schießen. Allerdings hat er die Auflage, zunächst zu versuchen, den Hund einzufangen.
  • Berlin: Wir haben hier zwar keine wirkliche Brut- und Setzzeit zu beachten. Doch ist die generelle Leinenpflicht sehr aufwendig gestaltet. Eine Leine mit einem Meter Länge ist wie folgt erlaubt: In Straßen mit Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, in öffentlichen Gebäuden sowie in Geschäftshäusern, im ÖPNV (öffentlichen Personennahverkehr), in Bahnhöfen sowie auf Volksfesten (obwohl Hunde hier eigentlich überhaupt nicht hingehören. Volksfeste sind für Menschen gedacht.). Die zwei Meter lange Hundeleine für kleine Hunde, aber auch für die großen, kommt wie folgt zum Einsatz: in Parks, auf Kanalpromenaden, in allen öffentlichen Grünanlagen, auf Camping-Plätzen sowie in Kleingartenanlagen. Alle Wälder, die dem Berliner Stadtgebiet zugehörig sind, werden wie ein Park oder eine Grünanlage bewertet. Beachten Sie daher unbedingt die ausgewiesenen Auslaufflächen für Hunde. Denn kann ein Berliner Jäger einen freilaufenden Hund keinem Besitzer zuordnen oder stellt dieser dem Wild nach, kann es direkt zum Schuss kommen. ACHTUNG – in einigen Bereichen der Stadt herrscht ein absolutes Hundeverbot. Bitte informieren Sie sich vor Ort.
  • Brandenburg: Eine minderjährige Person darf NUR EINEN Hund an der Leine mit sich führen. Bei einer volljährigen Person sind bis zu drei Hunde zeitgleich erlaubt. An folgenden Orten ist einer Leinenpflicht Folge zu leisten: auf Sportplätzen und Campingplätzen, bei öffentlichen Veranstaltungen und Menschenansammlungen unterschiedlicher Art, in eingezäunten Wiesen, Parks und Gartenanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, in Fußgängerzonen, in Einkaufszentren, auf den Zuwegen, den Treppenhäusern und allen anderen Räumlichkeiten, die in einem Mehrfamilienhaus von der Hausgemeinschaft genutzt werden können. Die maximale Länge der Hundeleine beträgt in Brandenburg zwei Meter. Unabhängig von der Hundegröße ist dafür zu sorgen, dass diese Hundeleine reißfest ist. Für den ÖPNV ist das Tragen eines Maulkorbes verpflichtend. Auf Kinderspiel- und Ballplätzen, öffentlich gekennzeichneten Badestellen sowie Liegewiesen besteht ein absolutes Hundeverbot, das streng geahndet wird. Auch in Brandenburg steht für die Jäger der Wildschutz an oberster Stelle. Eine Laufleine mit Ruckdämpfer kann Abhilfe schaffen und dem Hund mehr Spielraum bei vollständiger Kontrolle geben.
  • Bremen: Es gibt keine pauschale Anleinpflicht, mit Ausnahme von Menschenansammlungen, ÖPNV, Einkaufsgeschäften, Einkaufszentren sowie bei läufigen Hündinnen. Die Brut- und Setzzeit ist für die Zeitspanne zwischen dem 15. März und dem 15. Juli angesetzt. Sollte ein Hund beim Wildern erwischt werden, gibt es klare Anweisungen des Abschusses für die Jäger. Daher ist in dieser Zeit eine Laufleine in der Bremer Natur sinnvoll.
  • Hamburg: Außerhalb der eigenen vier Wände besteht eine generelle Leinenpflicht, die nur durch das Hausrecht eines Dritten durchbrochen werden kann (etwa im Garten von Freunden). In vielen Bereichen ist die Länge der Laufleine auf 2 Meter begrenzt, sodass sich eine längere für Hunde in Hamburg nicht lohnt. In vielen Naherholungsbereichen der Stadt sowie Spielplätzen und natürlichen Anlagen der Stadt ist das Mitnehmen von Hunden grundsätzlich verboten. Diese Bereiche sind konkret gekennzeichnet. Dies gilt selbstverständlich auch in der Brut- und Setzzeit.
  • Hessen: Es besteht eine generelle Leinenpflicht in diesem Bundesland. Allerdings dürfen die einzelnen Gemeinden auch individuelle Regeln aufstellen. Somit besteht nicht zwangsläufig auch ein Leinenzwang. Informieren Sie sich regional über die Vorgaben für die Brut- und Setzzeit. Allerdings sollten frei laufende Hunde JEDERZEIT abrufbar sein. Sollte ein Hund beim Wildern ertappt werden, ist zunächst der Versuch des Einfangens des Hundes notwendig, bevor drastischere Maßnahmen durchgeführt werden.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Es gibt keinen Leinenzwang, allerdings eine absolute Anleinpflicht in den Wäldern des Bundeslandes. Auch wird vorausgesetzt, dass jeder Hund außerhalb des eigenen Wohnbereichs beaufsichtigt wird und kontrollierbar ist. Eine konkrete Brut- und Setzzeit ist hier nicht ausgerufen worden. Es wird auf die Verantwortung und die Einsicht eines jeden Hundebesitzers gesetzt. Jedoch besteht die Pflicht seinen Hund in Tiergärten, Einkaufszentren, großen Menschenansammlungen, Volksfesten, Versammlungen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen und in den Fahrzeugen des ÖPNV anzuleinen.
  • Niedersachsen: Ein Leinenzwang besteht in der Brut- und Setzzeit, die vom 1. April bis zum 15. Juli vorgegeben ist. Sogar beim Schwimmen im See oder Bach / Fluss muss der Hund angeleint sein. In wenigen ausgewiesenen Hundeschwimmbädern allerdings ist dies auch ohne Leine möglich. Selbst auf ausgewiesenen Hundeauslaufflächen kann der Auslauf beschränkt oder eingestellt werden. Auch in Niedersachsen ist es sinnvoll, sich vor Ort gut zu informieren.
  • Nordrhein-Westfalen: Es besteht eine generelle Anleinpflicht. Ebenso wird vorgegeben, dass eine geeignete, reißfeste Leine zu verwenden ist. Verstöße gegen die Leinenpflicht werden mit bis zu EURO 100.000,00 geahndet. Man sieht anhand dieser harten Vorgehensweise, dass ein Ausrufen einer konkreten Brut- und Setzzeit nicht notwendig ist.
  • Rheinland-Pfalz: Es gibt keine generelle Leinenpflicht in diesem Bundesland. Doch kann jede Gemeinde, die es für nötig hält, entsprechende Sonderregelungen aufstellen und durchsetzen. In Bezug auf die Brut- und Setzzeit wird auf die Verantwortung eines jeden Hundehalter gesetzt. Dennoch wird das Wildern durch Hunde mit Bußgeldern belegt. Es ist also anzuraten, dass der Hund jederzeit abzurufen ist bzw. souverän an der Schleppleine läuft. Informieren Sie sich in Ihrem Heimatort, welche Vorschriften tatsächlich gelten. Diese sind im Ortsamt ausgehängt oder aber beim Revierförster erhältlich.
  • Saarland: Eine allgemeine Leinenpflicht ist in der Natur des Bundeslandes nicht vorgesehen. Sie greift lediglich in den nachfolgenden Situationen: Fahrt mit dem ÖPNV, dem Besuchen von Menschenansammlungen jeglicher Art, in Aufzügen, Einkaufszentren, Fußgängerzonen und Gaststätten. Zudem ist die Brut- und Setzzeit zu beachten – 1. März bis 30. Juni. Wer dem zuwider handelt, muss mit einem Bußgeld von bis zu EURO 5.000,00 rechnen. Wildernde und hetzende Hunde dürfen wohl eingefangen, aber nicht durch den Jäger getötet werden. Ist durch den Hund allerdings Gefahr im Verzug, darf der Jäger nach eigenem Ermessen durchgreifen.
  • Sachsen: Eine generelle Leinenpflichte finden wir nicht, dafür aber viele Sonderregelungen der einzelnen Städte und Gemeinden. Informieren Sie sich deshalb stets vor Ort. Dies gilt auch in puncto Brut- und Setzzeit.
  • Sachsen-Anhalt: Auch hier finden wir keine generelle Leinenpflicht, aber viele örtliche / regional begrenzte Sonderregelungen. Allerdings wird in diesem Bundesland eine Brut- und Setzzeit festgelegt – 1. März bis 15. Juli. Ein Verstoß gegen die für diesen Zeitraum verhängte Leinenpflicht kann bis zu EURO 25.000,00 kosten. Frei laufende Hunde dürfen in diesem Bundesland grundsätzlich gefangen oder geschossen werden.
  • Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein kann jede Gemeinde ihre eigenen Vorschriften erheben, denn eine einheitliche Regelung gibt es nur in Bezug auf die Wälder des Bundeslandes. Hier gilt eine ganzjährige Anleinpflicht, welche unabhängig von der Brut- und Setzzeit Gültigkeit findet. Somit ist in dieser empfindlichen Zeit der Wildtiere für ausreichenden Schutz gesorgt. Zudem besteht die Sonderregelung, dass in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September Hunde die Strände nicht betreten dürfen. Ausgewiesene Hundestrände sind diesbezüglich die Ausnahme. Hingegen besteht die Leinenpflicht bei Menschenansammlungen, auf Friedhöfen, Märkten, Volksfesten, im ÖPNV, in öffentlichen Gebäuden sowie in Mehrfamilienhäusern, zumindest in den Bereichen, die allen Bewohnern zugänglich sind. Aufgrund der eigenständigen Erhebung der Regelung der Leinenpflicht ist das Informieren vor Ort unbedingt notwendig. Allerdings ist das Befreien von der Anleinpflicht in diesem Bundesland möglich, aber mit einigen Auflagen behaftet.
  • Thüringen: Auch Thüringen setzt auf die Verantwortung der Gemeinden, um Vorschriften zu erlassen, gleichzeitig aber auch auf die Vernunft und das Verantwortungsgefühl der Hundehalter. Für die Wälder des Bundeslandes aber gilt zu jeder Jahreszeit eine generelle Anleinpflicht. Somit ist auch in der Brut- und Setzzeit für Ordnung gesorgt.

Sie sehen, es ist gar nicht so einfach, sich durch die Vielfalt der unterschiedlichen Vorschriften durchzuackern. Im Falle eines Urlaubs ist es notwendig, sich vor Ort zu informieren. Denn oftmals gibt es etwa in Wandergebieten verschiedene Wanderwege, die für Hunde gesperrt sein können.

Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf die Vorschriften in puncto Listenhund gelegt werden. Denn auch dieser Aspekt wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.

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Hund an der Leine in der Brutzeit
Hund an der Leine in der Brutzeit | Foto: AndrewLozovyi / Depositphotos.com

FAQ

🐶 Gibt es in Deutschland einheitliche Regelungen, was die Leinenpflicht im Allgemeinen und in der Brut- und Setzzeit im Besonderen anbelangt?

Nein, die gibt es leider nicht. Viele individuell, von den Gemeinden aufgestellte Regelungen müssen beachtet werden. Grundsätzlich gilt natürlich für jeden Hundebesitzer der Grundsatz, dass der Hund entweder an der Leine zu führen oder in jeder Situation abgerufen und kontrolliert werden kann. Da dies auch für den besterzogenste Hund schwierig sein könnte, sollte man auf Nummer sicher gehen und die Leine verwenden.

🐶 Wie suche ich die passende Hundeleine aus?

Sie sollte grundsätzlich der Größe und dem Gewicht des Hundes angepasst sein. Selbstverständlich sollte sie aus einem reißfesten Material bestehen.

🐶 Muss in der Brut- und Setzzeit auch ein Maulkorb eingesetzt werden?

Nein, die ist grundsätzlich nicht notwendig. Sollte man allerdings wissen, dass der eigene Hund über einen ausgeprägten Jagdtrieb verfügt, ist der Maulkorb eine problemlose Alternative vor dem eventuellen Zubeißen.

🐶 Wie wird ein Freilaufen in der Brut- und Setzzeit geahndet?

Die Bundesländer, die explizit diese besondere Zeit ausgerufen haben, ahnden ein Vergehen, aber auch das gegen die Leinenpflichtregelungen, sehr streng, teilweise sogar mit extrem hohen Bußgeldern. Behalten Sie Ihren Hund in der Natur möglichst an der Leine. Es ist schwierig, die Hand für den Hund in diesem Punkt ins Feuer zu legen.

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Letzte Änderung: 31. Mai 2024